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Allgemeine Geschäftsbedingungen

MODUL A: ALLGEMEIN

1. Geltungsbereich
(1) Für sämtliche Geschäfte zwischen der Eschenbach Zeltbau GmbH & Co. KG, Hoher Markstein 18-24, 97631 Bad Königshofen (nachfolgend ESCHENBACH) und deren Kunden gelten ausschließlich die nachfolgenden AGB .
(2) Diese AGB gelten sowohl gegenüber Verbrauchern als auch gegenüber Unternehmern, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen, sofern nachfolgend nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist.
(3) Abweichende oder entgegenstehende Geschäftsbedingungen des Kunden werden nicht anerkannt, sondern zurückgewiesen, es sei denn ESCHENBACH stimmt ihnen ausdrücklich schriftlich zu.
(4) Diese AGB gelten auch für alle zukünftigen Geschäfte zwischen den Parteien sowie auch dann, wenn in Kenntnis abweichender oder entgegenstehender Bedingungen von ESCHENBACH die Lieferung der Ware durchgeführt wurde.

2. Auftragsbestätigung
(1) ESCHENBACH bietet freibleibend an.
(2) Ein rechtsverbindliches Angebot zum Vertragsschluss liegt erst in der schriftlichen Auftragsbestätigung seitens ESCHENBACH an den Kunden vor. Mündliche Vereinbarungen sind nur dann Bestandteil dieses Angebots, wenn sie darin durch ESCHENBACH schriftlich bestätigt wurden.
(3) Ein Vertrag kommt zustande mit Zugang einer vom Kunden unterschriebenen Kopie der Auftragsbestätigung bei ESCHENBACH binnen sieben Tagen ab Absendung der Auftragsbestätigung oder durch tatsächliches Bewirken der Leistung seitens ESCHENBACH.
(4) Im Falle einer späteren Auftragsbestätigung des Kunden ist ESCHENBACH zur Annahme des darin liegenden Vertragsangebots des Kunden berechtigt, aber nicht verpflichtet. Im Fall einer Vertragsannahme ist ESCHENBACH jedoch nicht an etwaige Lieferfristen und Liefertermine aus dem verspäteten Angebot gebunden.

3. Lieferung, Gefahrübergang
(1) Die Waren sind bei ESCHENBACH oder bei der von ESCHENBACH bezeichneten Stelle vom Kunden abzuholen.
(2) Für den Fall vereinbarter Lieferung an den Kunden bestimmt ESCHENBACH die Art der Versendung. Versandkosten trägt der Kunde. Die Gefahr des zufälligen Untergangs oder des Verlusts und der zufälligen Verschlechterung der Waren geht bei Lieferung an einen anderen als den in Abs. 1 genannten Erfüllungsort auf den Kunden über, sobald die Waren  an den Spediteur, den Frachtführer oder den sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Person oder Anstalt übergeben wurden.
(3) Soweit der Transport der Ware durch einen Spediteur erfolgen soll, haftet ESCHENBACH nicht für eine durch den Spediteur verursachte Lieferverzögerungen, wenn die Ware dem Spediteur von ESCHENBACH rechtzeitig übergeben wurde.
(4) Angemessene Teillieferungen sind ESCHENBACH erlaubt.
(5) Sofern die vertraglich geschuldete Ware nicht in vereinbarter Größe lieferbar ist, kann gleichwertiger Ersatz geliefert werden.
(6) Grundlegende Betriebsstörungen, insbesondere aufgrund von nicht von ESCHENBACH zu vertretender Vorkommnisse wie Rohstoff- oder Arbeitskräftemangels, Streik, Aussperrung, Verkehrsstörungen oder anderer höherer Gewalt befreien beide Vertragsparteien von den Vertragspflichten.

4. Lieferfristen
(1) Die Nichteinhaltung vereinbarter Lieferfristen und Liefertermine durch ESCHENBACH führt nicht zur Unmöglichkeit der Leistung (kein absolutes Fixgeschäft).
(2) Rücktrittsrechte und/oder Schadensersatzansprüche des Kunden wegen verspäteter Lieferung oder Leistung sind ausgeschlossen, soweit ESCHENBACH  nicht grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz nachgewiesen werden kann.
(3) Bei Annahmeverzug oder sonstiger schuldhafter Verletzung von Mitwirkungspflichten seitens des Kunden ist ESCHENBACH zur Geltendmachung des daraus entstehenden Schadens einschließlich etwaiger Mehraufwendungen berechtigt. Weitergehende Ansprüche bleiben vorbehalten. Die Gefahr des zufälligen Untergangs oder des Verlusts und der zufälligen Verschlechterung der Waren geht in diesem Fall mit dem Zeitpunkt des Annahmeverzugs oder der sonstigen Verletzung von Mitwirkungspflichten auf den Kunden über.
(4) Bei wesentlicher Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des Kunden, insbesondere bei Zahlungseinstellung, Antrag auf Eröffnung eines Insolvenz- oder ähnlichen Verfahrens über das Vermögen des Kunden, entfällt die Lieferpflicht.

5. Preise, Gesamtschuldner
(1) Es gelten die von ESCHENBACH in der Auftragsbestätigung genannten Preise. Diese verstehen sich als Netto-Preise ab Werk, zuzüglich Umsatzsteuer und den Kosten für Verpackung und ggf. Versand.
(2) Preisanpassungen bleiben in dem Umfang vorbehalten, in dem sich bis zur Ausführung des Auftrages Rohstoffpreise, Transportkosten, Steuersätze oder sonstige Kostenfaktoren mit unmittelbarer Auswirkung auf die Kalkulation ändern und zwischen Abschluss und Leistungszeit des Vertrages mehr als vier Monate vergangen sind. Kostenerhöhungen und Kostensenkungen einzelner Kostenelemente werden saldiert.
(3) Nach Vereinbarung können für Zeltkonstruktionen 3D-Zeichnungen sowie Grundrisspläne erstellt werden. Kommt der Auftrag nicht zustande, ist ESCHENBACH berechtigt, die Kosten hierfür dem Kunden in Rechnung zu stellen.
(4) Mehrere Kunden eines Vertrages haften als Gesamtschuldner. Erklärungen mit Wirkung für und gegen alle Gesamtschuldner kann ESCHENBACH wirksam einem gegenüber abgegeben.

6. Zahlungsweise, Verzug
(1) Vom Kunden zu zahlende Beträge sind in einer Summe bis spätestens 3 Tage vor vereinbarter Lieferung per Banküberweisung an ESCHENBACH zu zahlen. Die zu nutzende Kontoverbindung ergibt sich aus der Auftragsbestätigung.
(2) Bei Abholung durch den Kunden kann dieser auch in voller Höhe in bar oder mit bankbestätigtem Scheck bezahlen.
(3) Die Annahme von Wechseln bleibt vorbehalten.
(4) Sämtliche Kosten aus der Annahme von Schecks und Wechseln trägt der Kunde.
(5) Wird dem Kunden ausnahmsweise eine andere Zahlungsweise als Vorauskasse eingeräumt, ist ESCHENBACH bei Bekanntwerden von Verschlechterungen der wirtschaftlichen Lage des Kunden unter Widerruf vereinbarter Zahlungsziele berechtigt, sofortige Zahlung zu verlangen, wenn nicht der Kunde vorher dingliche Sicherheit leistet.
(2) Bei Zahlungsverzug des Kunden ist ESCHENBACH berechtigt, die Gesamtforderung sofort fällig zu stellen. Es werden Verzugszinsen in Höhe von 8% über dem jeweiligen Basiszinssatz p.a. vereinbart. Die Geltendmachung eines weitergehenden Verzugsschadens bleibt vorbehalten.

7. Aufrechnung, Zurückbehaltung
(1) Der Kunde ist zur Aufrechnung nur berechtigt, wenn seine Gegenansprüche unbestritten oder gegenüber ESCHENBACH rechtskräftig festgestellt sind.
(2) Zur Geltendmachung von Zurückbehaltungsrechten ist der Kunde nur aufgrund von Gegenansprüchen aus dem gleichen Vertragsverhältnis berechtigt..
(3) ESCHENBACH ist zur Leistung nicht verpflichtet, wenn aus früheren oder anderen laufenden Aufträgen noch Außenstände des Kunden zu verzeichnen sind.

8. Besondere Hinweise
(1) Zelte/Zelthallen sind nicht für Schneelasten geeignet. Der Kunde ist verpflichtet, diese stets entweder ausreichend zu beheizen (mind. 12 °C) oder die Dachflächen regelmäßig von Schnee zu räumen.
(2) Der Kunde ist verpflichtet, nach Stürmen oder anderen besonderen äußeren Einflüssen unverzüglich Sichtkontrollen der Bodenverankerungen durchzuführen und diese in geeigneter Weise zu dokumentieren.

9. Urheberrechtschutz
(1) Von ESCHENBACH erstellte Angebote und Angebotsunterlagen, insbesondere Zeichnungen, Entwürfe, statische Berechnungen und ähnliche Unterlagen, sind geistiges Eigentum von ESCHENBACH und dürfen nur nach vorheriger schriftlicher Zustimmung von ESCHENBACH für andere als die vertraglichen Zwecke verwendet und/oder an Dritte weitergeben werden.
(2) Der Kunde verpflichtet sich gegenüber ESCHENBACH zur Verschwiegenheit über den Inhalt der Angebote und Angebotsunterlagen und wird diese Verpflichtung auch an Dritte weitergeben, die mit Zustimmung von ESCHENBACH im Rahmen der Vertragsdurchführung tätig sind oder sonst durch den Kunden in befugter Weise Kenntnis von Angebot und Angebotsunterlagen haben.

10. Anwendbares Recht, Erfüllungsort und Gerichtsstand
(1) Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.
(2) Erfüllungsort ist Bad Königshofen oder die von ESCHENBACH bezeichnete Abholstelle. (3) Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit Verträgen ist 97631 Bad Königshofen.

MODUL B: VERKAUFSBEDINGUNGEN

1. Geltungsbereich
Module A und B dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten  für den Verkauf von Zelten/Zelthallen (in Standardausführung und mit kundenspezifischen Anforderungen).

2. Eigentumsvorbehalt
(1) Bis zum vollständigen Eingang aller Zahlungen verbleibt die Ware im Eigentum von ESCHENBACH (Eigentumsvorbehalt).
(2) Der Kunde ist zur Weiterveräußerung der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Ware im gewöhnlichen Geschäftsverkehr nur mit schriftlicher Genehmigung durch ESCHENBACH berechtigt. In diesem Falle tritt der Kunde bereits jetzt alle Forderungen aus einer solchen Weiterveräußerung an ESCHENBACH ab, gleich ob diese vor oder nach einer eventuellen Verarbeitung der unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Ware erfolgt. ESCHENBACH ist verpflichtet, die abgetretenen Forderungen unverzüglich an den Kunden freizugeben, soweit diese 110% des realisierbaren Wertes der Forderungen von ESCHENBACH gegen den Kunden übersteigen. Der Eigentumsvorbehalt gilt solange, bis sämtliche Forderungen von ESCHENBACH gegen den Kunden getilgt sind. ESCHENBACH ist berechtigt, die abgetretenen Forderungen im eigenen Namen einzuziehen.
(3) Der Kunde ist verpflichtet, auf Verlangen von ESCHENBACH die Namen der Drittschuldner und die Forderungshöhe gegen diese mitzuteilen und ESCHENBACH mit allen sonstigen Auskünften und Unterlagen zu versorgen und in die Lage zu versetzen, die abgetretenen Forderungen, deren Abtretung bereits jetzt und hiermit angenommen wird, zu realisieren. Die Übertragung, Sicherungsübereignung und Verpfändung des Vorbehaltseigentums bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung durch ESCHENBACH. Zugriffe Dritter auf das Vorbehaltseigentum, insbesondere Pfändungen, sind ESCHENBACH vom Kunden sofort schriftlich anzuzeigen.
(4) Sollte sich der von ESCHENBACH gelieferte Gegenstand nach der Auslieferung bei dem Kunden oder einem Dritten wesentlich verschlechtern oder untergehen, tritt der Kunde seine Ansprüche gegen Dritte aus dieser Verschlechterung oder dem Untergang der gelieferten Ware an ESCHENBACH in voller Höhe ab. Dies sind insbesondere Ansprüche aus Versicherungsverhältnissen auf Versicherungsleistung wegen Verschlechterung oder Untergang. ESCHENBACH ist verpflichtet, diese abgetretenen Ansprüche insoweit freizugeben, als diese 110% der Höhe des realisierbaren Wertes der Forderung von ESCHENBACH gegen den Kunden übersteigen.

3. Rügeobliegenheit, Gewährleistung
(1) Ansprüche des Kunden wegen offensichtlicher Sachmängel der gelieferten Ware sind ausgeschlossen, wenn er den Mangel nicht innerhalb einer Frist von zwei Wochen nach Erhalt der Ware schriftlich anzeigt. Ansprüche des Kunden wegen verborgener Sachmängel sind ausgeschlossen, wenn er den Mangel nicht innerhalb einer Frist von einem Jahr nach Erhalt der Ware schriftlich anzeigt.
(2) Alle Zelthallen sind nicht schneelasttauglich, was bedeutet, dass bei Schneefall die Zelte beheizt sein müssen, ansonsten droht der Zelteinsturz.
(3) Eine Gewähr für Farbabweichungen sowie Differenzen in Qualität, Abmessung, Dicke und Gewicht und ähnliches wird nicht übernommen..
(4) Im Falle eines Sachmangels leistet ESCHENBACH Nacherfüllung nach eigener Wahl durch Beseitigung des Mangels oder Lieferung einer mangelfreien Sache.
(5) Gewährleistungsansprüche können nur innerhalb von 12 Monaten nach Gefahrübergang geltend gemacht werden.
(6) Für gebrauchte Ware ist jegliche Gewährleistung ausgeschlossen. Dies gilt nicht für die Haftung für Schäden aus der Verletzung des Lebens, der des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer fahrlässigen Pflichtverletzung oder einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung durch Vertreter oder Erfüllungsgehilfen von ESCHENBACH beruhen. Dies gilt ebenfalls nicht für sonstige Schäden, die auf einer grob fahrlässigen Pflichtverletzung oder auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung durch Vertreter oder Erfüllungsgehilfen von ESCHENBACH beruhen.
(7) Nach Be- oder Verarbeitung der Ware durch den Kunden bestehen keine Gewährleistungsansprüche. Eigenmächtige oder nicht genehmigte Änderungen oder Instandsetzungen, an den Waren durch den Kunden entbinden ESCHENBACH von jeglicher Gewährleistung.
(8) Die vorstehenden Absätze 1, 3 und 4 gelten nicht, wenn und soweit es sich bei Kunden um Verbraucher im Sinne von § 13 BGB handelt.

4. Haftung
(1) Im Falle von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit durch ESCHENBACH oder durch Vertreter oder Erfüllungsgehilfen von ESCHENBACH haftet ESCHENBACH nach den gesetzlichen Regeln; ebenso bei schuldhafter Verletzung von wesentlichen Vertragspflichten. Soweit keine vorsätzliche Vertragsverletzung vorliegt, ist die Schadensersatzhaftung von ESCHENBACH auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.
(2) Die Haftung wegen schuldhafter Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz bleiben unberührt.
(3) Soweit vorstehend nicht ausdrücklich anders geregelt, ist die Haftung von ESCHENBACH ausgeschlossen.

MODUL C: VERMIETUNGSBEDINGUNGEN

1. Geltungsbereich
(1) Module A und C dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten  für die Vermietung von Zelten/Zelthallen (in Standardausführung oder mit kundenspezifischen Anforderungen).
(2) Ergänzend kommt Modul B dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen zur Anwendung, wenn und soweit die Vermietung mit einer Kaufoption für den Kunden erfolgt ist.

2. Haftung für Mängel und Schäden
(1) Schadensersatzansprüche wegen Mängeln der Mietsache hat der Kunde nur, wenn ESCHENBACH den Mangel vorsätzlich oder grob fahrlässig zu vertreten hat oder ESCHENBACH mit der Mängelbeseitigung vorsätzlich oder grob fahrlässig in Verzug gerät. Dies gilt nicht für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit. Insoweit haftet ESCHENBACH bei Vorsatz und Fahrlässigkeit (auch ihrer gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen).
(2) Der Kunde haftet für jede Beschädigung der Mietsache, auch wenn die Beschädigung von seinen Angestellten, Mitarbeitern, Untermietern, Besuchern, Lieferanten und Handwerkern verursacht wurde.
(3) Eine uneinheitliche Oberflächenstruktur stellt keinen Mangel der Mietsache dar. Dem Kunden ist bekannt, dass bei Einsatz eines Fußbodensystems von ESCHENBACH aufgrund unterschiedlicher Einsatzarten, Verwendungszwecke und Alter des Fußbodens das Verlegen eines zusätzlichen Bodenbelags (z.B. Teppich, PVC, Laminat, Bodenfliesen) empfohlen wird.
(4) Schäden, die während der Dauer des Mietverhältnisses durch Wind, Sturm, Wasser, Schnee, Feuer oder höhere Gewalt an der Mietsache entstehen und die Gebrauchsmöglichkeit der Mietsache einschränken, berechtigen den Kunden nicht zur Mietminderung und verpflichten ESCHENBACH nicht zur kostenfreien Mangelbeseitigung, es sei denn, die Schäden sind auf grob fahrlässiges Verhalten oder Vorsatz des Richtmeisters oder sonstiger Erfüllungsgehilfen von ESCHENBACH zurückzuführen.
(5) Die Haftung für Schäden an Einrichtungs- und Ausstellungsgegenständen des Kunden ist ausgeschlossen, es sei denn, die Schäden sind auf grob fahrlässiges Verhalten oder Vorsatz des Richtmeisters oder sonstiger Erfüllungsgehilfen von ESCHENBACH zurückzuführen.
(6) Bei aufkommendem starken Wind ist die Mietsache ganzseitig zu verschließen. Im Winter hat der Kunde die Mietsache spätestens mit Beginn des Schneefalles zu beheizen, damit der auffallende Schnee unverzüglich abtauen kann, andernfalls besteht Einsturzgefahr. Sollte es wegen fehlender oder ungenügender Beheizung durch Schnee zu einem Einsturz der Mietsache kommen, haftet der Kunde für den dadurch entstehenden Schaden.

3. Reinigungskosten
(1) Das Bekleben des Gerüst- und Beplanungsmaterials ist nicht gestattet. Das Anbringen von Werbematerial darf nur erfolgen, wenn dieses anschließend vom Kunden ohne jeglichen Schaden entfernt wird.
(2) Das Entfernen bzw. die Reinigung von beklebtem Material durch ESCHENBACH oder eine durch Bekleben herbeigeführte Wertminderung des Materials werden dem Kunden zusätzlich in Rechnung gestellt.
(3) Bei starker Verschmutzung der  Mietsache (z.B. durch schlechte Wetterverhältnisse) oder Verunreinigungen, die auf unnatürliche Weise (z.B. durch Heizungen, Küchengeräte oder extreme Geländebedingungen) entstehen, ist ESCHENBACH berechtigt, dem Kunden die zusätzlichen Reinigungskosten nach Aufwand in Rechnung zu stellen.

4. Betreten der Mieträume
ESCHENBACH bzw. deren Bevollmächtigten und Beauftragten steht die Besichtigung der Mietsache zu angemessener Geschäftszeit des Kunden nach vorheriger Anmeldung frei. Für Gefahrenfälle ist ESCHENBACH jederzeitiger Zutritt zu ermöglichen.

5 . Untervermietung
(1) Untervermietung ist nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung von ESCHENBACH zulässig. Eine erteilte Zustimmung kann widerrufen werden, wenn in der Person oder dem Verhalten des Untermieters Gründe vorliegen, die ESCHENBACH zur fristlosen Kündigung des Mietverhältnisses berechtigen würden, falls diese Gründe in der Person oder dem Verhalten des Kunden vorlägen.
(2) Bei unbefugter Untervermietung kann ESCHENBACH verlangen, dass der Kunde sobald wie möglich, spätestens jedoch innerhalb Monatsfrist, das Untermietverhältnis kündigt. Geschieht dies nicht, kann ESCHENBACH das Hauptmietverhältnis fristlos kündigen.
(3) ESCHENBACH ist berechtigt, die Zustimmung zur Untervermietung von der Vereinbarung eines einmaligen/monatlichen Untermietzuschlags von bis zu 20%  der einmaligen/monatlichen Miete abhängig zu machen.
(4) Im Falle einer Untervermietung haftet der Kunde für alle Handlungen oder Unterlassungen des Untermieters ohne Rücksicht auf eigenes Verschulden.
(5) Als Untervermietung gilt auch jede sonstige nicht nur vorübergehende Gebrauchsüberlassung an Dritte.

6. Schlüssel
(1) Bei der Übergabe der Mietsache erhält der Kunde Türschlüssel. Die Stückzahl ist von der Größe der Mietsache und der Türanzahl abhängig.
(2) Nach Abbau der Mietsache ist der Kunde verpflichtet, die erhaltenen Schlüssel an den Richtmeister von ESCHENBACH bzw. Hauptverantwortlichen eines Subunternehmers zu übergeben. Andernfalls ist ESCHENBACH berechtigt, den Verlust mit EUR 15,00 pro Türschlüssel in Rechnung zu stellen.
(3) Jeder Verlust eines Schlüssels ist ESCHENBACH unverzüglich anzuzeigen. Bei Verlust eines Schlüssels für eine Schließanlage oder einer unterbliebenen Rückgabe kann ESCHENBACH auf Kosten des Kunden den kompletten Austausch der entsprechenden Schlösser oder der gesamten Schließanlage veranlassen. Dies gilt nicht, wenn und soweit davon auszugehen ist, dass ein Missbrauch verlorener Schlüssel ausgeschlossen ist.

7. Versicherungen
(1) Der Kunde hat für die Risiken Wind, Sturm, Wasser, Schnee, Feuer oder höhere Gewalt geeignete Sachversicherungen abzuschließen, die der Höhe nach dem Wert der Mietsache entsprechen.
(2) Der Kunde hat ESCHENBACH auf Verlangen einen schriftlichen Nachweis darüber vorzulegen.  

8. Kündigung
(1) ESCHENBACH ist berechtigt, ein nach Monaten oder längeren Zeitabschnitten bemessenes Mietverhältnis spätestens am dritten Werktag eines Kalendermonats zum Ablauf des nächsten Kalendermonats ordentlich zu kündigen.
(2) Für die Kündigung des Mietverhältnisses aus wichtigem Grund gelten die gesetzlichen Vorschriften. Die Kündigung bedarf der Schriftform.
(3) ESCHENBACH ist zur fristlosen Kündigung insbesondere berechtigt, wenn:
-sich der Kunde mit der Zahlung einer Monatsmiete länger als einen Monat in Verzug befindet,
-der Kunde mit nicht unerheblichen Teilen der Miete trotz Abmahnung mehrmals in Verzug gerät,
-eine wesentliche Verschlechterung oder erhebliche Gefährdung der Vermögenslage des Kunden vorliegt und dadurch zugleich die Ansprüche und Interessen von ESCHENBACH gefährdet werden,
-der Kunde die Mietsache trotz Abmahnung in vertragswidriger Weise nutzt,
-der Kunde einen von ESCHENBACH nach Ziff. 7. angeforderten schriftlichen Nachweis über den Abschluss geeigneter Versicherungen nach nicht innerhalb von zwei Wochen vorlegt,
-ESCHENBACH über den Zweck der Nutzung der Mietsache, insbesondere über den Charakter, den Veranstalter und/oder die Gäste einer von dem Kunden oder einem Untermieter darin geplanten Veranstaltung, nicht wahrheitsgemäß informiert oder arglistig getäuscht wurde.

9. Ablauf der Mietzeit
Bei Ablauf der Mietzeit verlängert sich das Mietverhältnis auch dann nicht auf unbestimmte Zeit, wenn der Kunde den Gebrauch der Mietsache fortsetzt und eine Vertragspartei dem nicht widerspricht; § 545 BGB findet keine Anwendung.

MODUL D: AUF- UND ABBAUBEDINGUNGEN

1. Geltungsbereich
Modul D dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen kommt zur Anwendung, wenn zusätzlich zum Verkauf oder zur Vermietung mit dem Kunden der Auf- und/oder Abbau von Zelten/Zelthallen (in Standardausführung oder mit kundenspezifischen Anforderungen) vereinbart wurde.

2. Behördliche Genehmigungen, Baubücher
(1) Soweit nach den geltenden baurechtlichen Vorschriften erforderlich, ist der Kunde verpflichtet, eine Bauanzeige vorzunehmen bzw. einen Bauantrag zu stellen und rechtzeitig eine Baugenehmigung einzuholen. Der Kunde verpflichtet sich, ein ihm zum Zwecke der Bauabnahme der Bauaufsichtsbehörde überlassenes bauamtliches Prüfbuch nach durchgeführter Bauabnahme unverzüglich an ESCHENBACH zu übersenden.
(2) Das Vertragsverhältnis wird durch verweigerte oder verspätete behördliche Genehmigungen oder Auflagen nicht berührt und entbindet den Kunden nicht von seiner Abnahme- und Zahlungspflicht.
(3) Die Kosten für Baubücher sind in Angebotspreisen nicht enthalten, sondern werden dem Kunden getrennt in Rechnung gestellt. Kosten und Gebühren für Umschreibungen von Baubüchern und erforderliche behördliche Genehmigungen sind vom Kunden zu tragen.
(4) Bei Verlust der Prüfbücher werden dem Kunden die Wiederbeschaffungskosten in Höhe von jeweils EUR 2.500,00 zzgl. 19% MwSt in Rechnung gestellt.

3. Durchführung des Auf-/Abbaus
(1) Für die Baustellen ist ausschließlich der Kunde verantwortlich. Die benötigten Hilfskräfte hat der Kunde zu stellen.
(2) Die Baustelle muss mit schweren LKW und Kranfahrzeugen erreichbar und befahrbar sein. Wartezeiten und vom Kunden zu vertretende sonstige Kosten werden gesondert berechnet.
(3) Der Kunde ist zur Anmietung von Gabelstaplern oder Autokränen, welche für die Be- und Entladung sowie die Montage bzw. Demontage der Mietsache notwendig sind, auf eigene Kosten verpflichtet. Der Kunde hat dafür Sorge zu tragen, dass rechtzeitig zur Entladung und dem Aufbaubeginn, sowie zum Abbaubeginn bis zum Beladeende, in Abstimmung mit ESCHENBACH ein geeigneter Gabelstapler oder Autokran zur Verfügung gestellt wird.
(4) Wartezeiten und vom Kunden zu vertretende sonstige Kosten werden gesondert berechnet. Bei Verzögerungen des Staplertransportes über 0,5 Stunden, werden Wartezeiten mit EUR 90,00 pro Stunde/Lkw und EUR 30,00 pro Stunde/Monteure berechnet.
(5) Geringfügige zeitliche Verzögerungen durch ESCHENBACH befreien den Kunden nicht von seinen Zahlungspflichten und berechtigen insbesondere nicht zu eigenmächtigem Auf- oder Abbau des Vertragsgegenstandes ohne den Richtmeister von ESCHENBACH. Bei Zuwiderhandlung wird eine Vertragsstrafe für den Kunden von EUR 1000,00 sofort fällig. Die Geltendmachung eines höheren Schadens bleibt vorbehalten.
(6) Die Anschlüsse und Unterverteilung von Wasser, Abwasser und Strom sowie für Feuerlöscher und  Notbeleuchtung (Not-Akkustrahler und Notausgangsbeleuchtung), werden für bauseits vom Kunden gestellt.
(7) Preiskalkulationen von ESCHENBACH liegt die Annahme eines ebenen Geländes zugrunde, sofern im Auftrag keine Hinweise auf gesonderten Unterbau zum Niveauausgleich enthalten sind. Mehrkosten, welche durch einen erforderlichen zusätzlichen Unterbau entstehen, werden nach Aufwand berechnet und sind vom Kunden zu tragen.
(8) Zelte und Zelthallen müssen mit Erdnägeln (100 cm lang) verankern werden können. Sollen kürzere Erdnägel verwendet werden, so muss der Kunde ESCHENBACH hierauf mindestens sieben Tage vor Aufbaubeginn schriftlich hinweisen. Sollte die Verankerung mit Erdnägeln nicht möglich sein, können Schwerlastdübel von ESCHENBACH eingesetzt werden. Bei betoniertem Untergrund kann die Verankerung mit Schwerlastdübeln erfolgen, diese werden mit 15,50 €/pro Stück berechnet. Das Verschließen der Bohrlöcher hat bauseits durch den Kunden zu erfolgen.
(9) Sollte eine Verankerung grundsätzlich nicht möglich sein, kann die Verankerung durch Schwerlastfußboden oder Auflast ersetzt werden, die separat verrechnet werden. Dies ist vom Kunden mindestens sieben Tage vor Aufbaubeginn schriftlich bekannt zu geben; andernfalls trägt der Kunde entstehende Kosten für Wartezeiten.

4. Baugrundrisiko
(1) Der Kunde trägt das Baugrundrisiko für eventuelle Schäden auf dem Rasen bzw. der Aufbaufläche, z.B. durch schlechte Wetterverhältnisse. Das Gelände muss bebaubar (z.B. schneebefreit) sein und mindestens 2 m Montagefreiheit um die Baufläche herum auweisen.
(2) Der Kunde gewährleistet auf seine Kosten die ordnungsgemäße Befahrbarkeit der Baustelle, sowie ihre Eignung für Montage und Nutzung des Vertragsgegenstandes. Der Kunde gewährleistet, dass das Transportmaterial und die Leertransportbehälter in unmittelbarer Bauortnähe gelagert werden können. Andernfalls trägt der Kunde die zusätzlichen Kosten für die Zwischenlagerung.
(3) Sind im Bereich der Aufbaufläche ober- und/oder unterirdische Strom-, Gas-, Wasser- oder Abwasserleitungen oder sonstige Hindernisse vorhanden, muss der Kunde diese vor Baubeginn entfernen oder ESCHENBACH schriftliche Unterlagen vorgelegen, aus denen die genauen Erdleitungsverläufe sowie deren Tiefe hervorgehen. Für sämtliche Schäden, die infolge Nichtbeachtung dieser Pflichten oder fehlerhafter Erdleitungspläne entstehen, haftet der Kunde. Sollte bis zum Arbeitsbeginn ein geeigneter Erdleitungsplan nicht vorliegen, willigt der Kunde in den Arbeitsbeginn ein und trägt im Schadensfall die Kosten für Beschädigungen von Erdleitungen, sofern diese nicht durch vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten von ESCHENBACH verursacht werden.
(4) Bei Verbundsteinpflaster müssen für die Befestigungen des Vertragsgegenstandes Bohrungen vorgenommen werden, wobei Steine beschädigt werden können. Der Kunde trägt die Kosten für die Beschädigungen und die Wiederherstellung der Oberfläche.
(5) Findet der Aufbau im Winter statt und sind Zeltheizungen vertraglich nicht von ESCHENBACH zu liefern, ist der Kunde verpflichtet, die notwendigen Heizgeräte zur Vermeidung der Schneelast schon während der Aufbauzeit der einzelnen Zelte/Zelthallen zur Verfügung zu stellen, damit bei einem Verschließen der einzelnen Zelte/Zelthallen durch das Einführen der Planen sofort mit der notwendigen Beheizung begonnen werden kann, unabhängig von dem Zeitpunkt, wann die Übergabe an den Kunden zu erfolgen hat. Bei Abbau im Winter müssen Zelte/Zelthallen schnee- und frostfrei sein.
(6) ESCHENBACH übernimmt für Wellenbildung des Bodenbelages aufgrund von Kälte- und Wärmeeinfluss keine Haftung. Nacharbeiten, die während oder nach der Aufbauphase auftreten, werden dem Kunden nach Aufwand in Rechnung gestellt. Diese können, bedingt durch die Aufheizphase nach dem Aufbau bzw. bei Messebeginn auftreten. Je nach Umwelteinflüssen kann sich die Klebekraft des Doppelklebebandes verändern, so dass eine Haftung nicht gewährleistet werden kann.
(7) Stromzuleitungen, welche für den Anschluss der Zeltbeleuchtungsanlagen oder anderen elektrischen Einrichtungen benötigt werden, sind vom Kunden mit ausreichender Kapazität und dem zugehörigen Schaltschrank bis zum Zelt zu verlegen. Die von ESCHENBACH benötigten Anschlusswerte werden soweit erforderlich vor Baubeginn bekannt gegeben.

5. Abnahme
(1) Die Abnahme der Vertragsleistung erfolgt bei Fertigstellung des Aufbaus des Vertragsgegenstands. Teilabnahmen finden nicht statt.
(2) Über die Abnahme wird ein Protokoll erstellt, das von beiden Seiten zu unterzeichnen ist.
(3) Wird der Vertragsgegenstand nicht fristgerecht abgenommen, obwohl die Leistung mangelfrei erbracht wurde, ist ESCHENBACH berechtigt, wahlweise die Gegenleistung oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen oder vom Vertrag zurückzutreten. Darüber hinaus sind unbeschadet der Möglichkeit, einen höheren tatsächlichen Schaden geltend zu machen, 30 % der Auftragssumme als Entschädigung ohne Vorlage eines Nachweises als Schadensersatz geschuldet. Der Kunde kann den Nachweis führen, dass ein geringerer Schaden entstanden ist.

6. Leistungsänderungen
(1) Der Kunde kann Änderungen von Inhalt und Umfang der Leistungen verlangen. Das gilt auch für bereits erbrachte und abgelieferte Teile.
(2) ESCHENBACH wird, wenn die Änderungen nicht nur unerheblich sind, die infolge der gewünschten Änderungen eintretenden Zeitverzögerungen und den Mehraufwand ermitteln und die Parteien werden sich über eine entsprechende Vertragsanpassung einigen. Finden die Parteien keine Einigung, so ist die ESCHENBACH berechtigt, das Änderungsverlangen zurückzuweisen oder Nachbestellungen zusätzlich mit einem Minimum von 25 %, jedoch zu maximal 50 % der Auftragssumme zu berechnen.

7. Mängelhaftung
ESCHENBACH haftet für Sach- und Rechtsmängel nach den Regelungen des BGB für den Werkvertrag. ESCHENBACH steht zunächst die Möglichkeit der Nachbesserung zu. Schlägt diese fehl, stehen dem Kunden die weiteren Mängelrechte (Selbstvornahme, Rücktritt, Minderung, Schadenersatz) zu.

8. Haftung
(1) ESCHENBACH haftet – außer bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, bei der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit oder bei Ansprüchen aus dem Produkthaftungsgesetz – nur für Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit.
(2) Wesentliche Vertragspflichten sind solche, deren Erfüllung zur Erreichung des Vertragszwecks notwendig ist.

9. Kündigung
(1) Macht der Kunde von seinem Kündigungsrecht nach § 649 Satz 1 BGB Gebrauch, ist ESCHENBACH berechtigt, folgende pauschale Vergütung in Rechnung zu stellen:
- ab Erhalt der unterschriebenen Auftragsbestätigung bis 61. Tag vor Aufbaubeginn (nicht Veranstaltungsbeginn) - 2 % des Netto-Auftragswertes
- zwischen dem 60. und 31. Tag vor Aufbaubeginn (nicht Veranstaltungsbeginn) - 20 % des Netto-Auftragswertes
- zwischen dem 30. und 15. Tag vor Aufbaubeginn (nicht Veranstaltungsbeginn) - 50 % des Netto-Auftragswertes
- zwischen dem 14. und 8. Tag vor Aufbaubeginn (nicht Veranstaltungsbeginn) - 75 % des Netto-Auftragswertes
- ab dem 7. Tag bis unmittelbar vor Aufbaubeginn (nicht Veranstaltungsbeginn) - 100 % des Netto-Auftragswertes
Die Stornierung muss grundsätzlich schriftlich erfolgen und greift erst nach Eingang, die Stornierungsgebühr ist innerhalb von 7 Tagen zu begleichen.
(2) Dem Kunden steht der Nachweis zu, dass die Vergütung von ESCHENBACH gemäß § 649 Satz 2 BGB niedriger ist.



Eschenbach Zeltbau GmbH & Co. KG

Hoher Markstein 18 – 24
97631 Bad Königshofen